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SATZUNG der Fördergesellschaft Kunsthaus Usedom-Wolin

(hier: Satzung in polnischer Sprache/ Statut Wspólnoty Poparcia Domu Sztuki Uznam Wolin)

§ 1 Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen Fördergesellschaft Kunsthaus Usedom-Wolin.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 17406 Usedom.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Anklam eingetragen werden.
(Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.).


§ 2 Vereinszweck

1. Die Fördergesellschaft Kunsthaus Usedom-Wolin (im folgenden Fördergesellschaft genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Fördergesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Zweck der Fördergesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region Usedom- Swinemünde-Wolin. Hierzu soll insbesondere ein Kunsthaus in Usedom entwickelt und unterhalten werden, das wie ein Museum gestaltet werden soll und daher nicht kommerziell betrieben wird. Im Mittelpunkt soll ein Lyonel Feininger-Kabinett stehen. Durch die Realisierung des Kunsthauses soll ein Beitrag zur deutsch-polnischen Gemeinsamkeit durch Einbeziehung von Künstlerinnen und Künstlern aus beiden Regionen und Kooperationen mit Museen aus beiden Ländern realisiert werden. Ein museumspädagogischer Ansatz durch eine Zusammenarbeit mit Schulen und mit Kindergärten in Polen und Deutschland wird angestrebt. Zur Realisierung des Vereinszwecks dient auch die Herausgabe von Publikationen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch einen beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichenden Antrag. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet durch
    - eine schriftliche Austrittserklärung,
    - den Ausschluss,
    - den Tod,
    - den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Das Mitglied kann den Austritt jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

4. Mitglieder der Fördergesellschaft, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und ihm ist vor der Abstimmung die Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben.


§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr

1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine besondere Beitragsordnung geregelt.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Organe der Fördergesellschaft

Die Organe der Fördergesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

3. Der Kunstbeirat.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Fördergesellschaft auf und entscheidet über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über folgende Aufgaben:

a) die Aufgaben der Fördergesellschaft Kunsthaus Usedom Wolin e. V.
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
c) Beteiligungen an Gesellschaften.
d) Aufnahme von Darlehen.
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Bereich der Fördergesellschaft.
f) Satzungsänderungen (siehe §11).
g) Auflösung der Fördergesellschaft (siehe §12).
h) Beschlüsse zur Beitragsordnung.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder (siehe § 7).

4. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung, einschließlich des Jahresabschlusses, zu prüfen und um über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

6. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden der Fördergesellschaft einberufen - in dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist auch einzuberufen, wenn 25 % aller Vereinsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich verlangen. Der Grund für diese Forderung muss angegeben sein.

7. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich.

8. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu schreiben. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter oder von einem ausdrücklich in der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter zu erstellen und zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand der Fördergesellschaft setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen:

a) dem Vorsitzenden der Fördergesellschaft,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Fördergesellschaft,
c) dem Schatzmeister der Fördergesellschaft,

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Gesetzliche Vertreter der Fördergesellschaft sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder: davon muß ein Vertreter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden sein. Sie vertreten die Fördergesellschaft gemeinsam nach außen und sie sind gesetzlich handlungsberechtigt.

Während einer Wahlperiode kann der Vorstand weitere Mitglieder durch Kooption in den Vorstand aufnehmen - diese Mitglieder müssen während der nächsten Mitglieder-Versammlung durch dieses Satzungsorgan bestätigt werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 8 Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindesten jedoch alle vier Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung fordern.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen mit Mehrheitsbeschluss in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

4. Der Vorstand lädt zu jeder Vorstandssitzung den Bürgermeister der Stadt Usedom ein, um eine enge Abstimmung mit der Kommune zu erzielen. Der Bürgermeister beziehungsweise sein Stellvertreter hat kein Stimmrecht.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorstandvorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Die Vorstandsmitglieder der Fördergesellschaft erhalten kein Sitzungsgeld. Ein besonderer Aufwand kann nach Absprache im Vorstand ersetzt werden.


§ 9 Kunstbeirat

1. Der Vorstand benennt einen Kunstbeirat, der aus fünf Mitgliedern besteht.

2. Der Vorsitzende des Kunstbeirates, der durch dieses Gremium gewählt wird, lädt zu den Kunstbeirats-Sitzungen ein.

3. Der Kunstbeirat empfiehlt dem Vorstand die Auswahl der Werke und Künstler, die im Kunsthaus Usedom-Wollin ausgestellt werden sollen. Er berät den Vorstand bei Ankäufen.

4. Der Kunstbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gremiums an einer Sitzung teilnehmen. Der Vorsitzende des Kunstbeirats muss die Mitglieder des Kunstbeirats vier Wochen vor einer Beiratssitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einladen. Der Kunstbeirat entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Der Kunstbeirat tagt so oft wie dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.


§ 10 Vermögensbindung

1. Die Fördergesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sponsorengeldern, Schenkungen und Eintrittsgeldern zusammen. Die Fördergesellschaft wird sich um die Aufnahme in öffentliche Förderprogramme für Investitionen und für die Unterhaltung des Kunsthauses bemühen. Die Fördergesellschaft beabsichtigt Stiftungen anzusprechen und eine Förderung zu beantragen.

2. Mittel der Fördergesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Fördergesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Fördergesellschaft keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

3. Die Fördergesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fördergesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 11 Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit (75 %) der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Gleichzeitig muss der bisherige und der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden sein.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 12 Auflösung

1. Für den Beschluss, die Fördergesellschaft aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit (75%) aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung der Fördergesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen ausschließlich an die Stadt Usedom (oder eine Rechtsnachfolgerin) übertragen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke verwenden muss.

Ort, Datum und Unterschriften

Anmerkung für die Organisatoren:
Für die Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Alle Gründungsmitglieder unterschreiben die Satzung


Informationen bis zur Gründungsversammlung:

 
Hannes Albers, c/o Kunst-Kabinett Usedom. An der Dorfkirche. 17429 BenzUsedom. Ruf 038.379.20.184. Fax 038.379.20.185. info@kunstkabinett.de www.kunstkabinett.de  
Benz, Frühjahr 2008